LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2016
L 3 U 209/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 3764/13

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Unfallrente wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 3 U 209/16

DRsp Nr. 2017/2445

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Unfallrente wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes

Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, die zur Herabsetzung der MdE und der Verletztenrente berechtigt, ist zu verneinen, wenn die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid festgestellten Unfallfolgen nicht aufgehoben werden.

1. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen. 2. Diese sind mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen haben; die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung eingeholt worden sind. 3. Dagegen ist für die Beurteilung der (rechtlichen) Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsakts auszugehen.

Tenor