LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.01.2024
L 1 R 61/19
Normen:
SGB VI § 194 Abs. 1; SGB VI § 70 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 R 244/17

Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung der Altersrente; Anfängliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen L 1 R 61/19

DRsp Nr. 2024/2360

Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung der Altersrente; Anfängliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage

Wenn sich nach Bescheiderteilung die anfängliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage einer Hochrechnung gem. §§ 70 Abs. 4, 194 Abs. 1 SGB VI gewesen ist, ist eine Korrekturentscheidung durch den Rentenversicherungsträger nach § 45 SGB X unter Heranziehung der nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Einkünfte im hochgerechneten Zeitraum nicht möglich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 194 Abs. 1; SGB VI § 70 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Altersrente, konkret um die Rechtmäßigkeit der Korrektur einer Hochrechnung.