LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2017
L 4 KA 48/15
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 554/14

Rechtmäßigkeit der Mitteilung eines RegelleistungsvolumensPraxisbesonderheiten und HärtefallgesichtspunkteZweitbescheid und wiederholende VerfügungKeine Notwendigkeit von zwei gesonderten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren für die Bestimmung aller Berechnungselemente

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 48/15

DRsp Nr. 2018/8763

Rechtmäßigkeit der Mitteilung eines Regelleistungsvolumens Praxisbesonderheiten und Härtefallgesichtspunkte Zweitbescheid und wiederholende Verfügung Keine Notwendigkeit von zwei gesonderten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren für die Bestimmung aller Berechnungselemente

1. Eine Verletzung des § 87b Abs. 5 S. 1 SGB V hat keine materiellen Folgen; es handelt sich lediglich um eine Ordnungsfrist. 2. Zweitbescheid und wiederholende Verfügung unterscheiden sich dadurch, dass die Behörde nach erneuter inhaltlicher Prüfung eine Sachentscheidung trifft, die nicht notwendigerweise eine neue Rechtsfolge setzt. 3. Es genügt, wenn die Begründung einen neuen inhaltlichen Akzent setzt. 4. Die Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist antragsunabhängig. 5. Dies spricht gegen die Notwendigkeit von zwei gesonderten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren für die Bestimmung aller Berechnungselemente des - einmal - in die Honorarabrechnung einzustellenden RLV. 6. Das gilt auch für die Anerkennung von Härtefallgesichtspunkten im Rahmen der Berechnung des Auszahlungsanspruchs des Arztes aus der Honorarabrechnung.

Tenor