LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2018
L 11 R 4065/16
Normen:
SGB IV § 7b Nr. 2; SGB IV § 7d Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2; SGB IV § 23a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 23b Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3543/15

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Auflösung von ArbeitszeitkontenGeltung der privilegierenden Regelung des Zuflussprinzips nur für Arbeitszeitkonten in Form sog. Wertguthabenkonten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 11 R 4065/16

DRsp Nr. 2019/12212

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitszeitkonten Geltung der privilegierenden Regelung des Zuflussprinzips nur für Arbeitszeitkonten in Form sog. Wertguthabenkonten

§ 22 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB IV gilt nur für Wertguthaben im Sinne der §§ 7b ff. SGB IV und nicht für alle Arbeitszeitguthaben. Die privilegierenden Regelungen für Arbeitszeitkonten gelten ab 01.01.2009 nur noch für die speziellen Formen von Arbeitszeitkonten in Form sog. Wertguthabenkonten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.199, 37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7b Nr. 2; SGB IV § 7d Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2; SGB IV § 23a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 23b Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 2.199,37 EUR im Rahmen einer Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Auflösung von Arbeitszeitkonten für elf ausgeschiedene Mitarbeiter der Klägerin (Beigeladene zu 1) bis 11).