LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2017
L 9 BL 6/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BL 2/13

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und Herabsetzung für die ZukunftRücknahme bereits mit Wirkung für die VergangenheitAtypischer FallKonkrete Umstände des Einzelfalls

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 9 BL 6/16

DRsp Nr. 2018/313

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und Herabsetzung für die Zukunft Rücknahme bereits mit Wirkung für die Vergangenheit Atypischer Fall Konkrete Umstände des Einzelfalls

1. Mit der Formulierung "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet, das im Regelfall bei Vorliegen einer der Fälle der Nr. 1 bis 4 zur Rücknahme bereits mit Wirkung für die Vergangenheit Anlass gibt. 2. Der Regelfall ist die Aufhebung ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse; dagegen ist die Aufhebung erst mit Wirkung für die Zukunft nur in einer besonderen Ausnahmesituation gerechtfertigt. 3. In diesem Fall ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob von der Rücknahme für die Vergangenheit ganz oder teilweise abgesehen werden soll. 4. Ob ein atypischer Fall vorliegt, haben die Gerichte, weil insoweit kein Ermessen, voll zu überprüfen. 5. Atypische Lagen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät.