Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung von Elterngeld und beruft sich auf die Verjährung der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung.
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