LSG Hamburg - Urteil vom 12.07.2023
L 2 EG 1/23 D
Normen:
BEEG § 26 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB I § 45; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 EG 8/22

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von vorläufig bewilligtem ElterngeldKeine Verjährung der ErstattungsforderungKeine Ausschlussfristen für den Zeitpunkt der endgültigen Leistungsfestsetzung

LSG Hamburg, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen L 2 EG 1/23 D

DRsp Nr. 2023/13273

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von vorläufig bewilligtem Elterngeld Keine Verjährung der Erstattungsforderung Keine Ausschlussfristen für den Zeitpunkt der endgültigen Leistungsfestsetzung

Für den Zeitpunkt der endgültigen Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Leistungsgewährung bestehen keine Ausschlussfristen – hier im Falle der Rückforderung zu viel gezahlter Elterngeldleistungen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 26 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB I § 45; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4; BGB § 242;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung von Elterngeld und beruft sich auf die Verjährung der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung.