LSG Hessen - Urteil vom 13.10.2017
L 5 R 61/16
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 97; SGB I § 39 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 454/14

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Gewährung einer großen Witwerrente wegen anzurechnendem eigenen EinkommenAnforderungen an eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes

LSG Hessen, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen L 5 R 61/16

DRsp Nr. 2017/17159

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Gewährung einer großen Witwerrente wegen anzurechnendem eigenen Einkommen Anforderungen an eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes

1. Auch wenn ein Antragsteller, der zutreffende Angaben macht, im Allgemeinen nicht gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, besteht doch eine Obliegenheit des Versicherten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, denn die Beteiligten haben sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren. 2. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Antragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). In besonders schwerem Maße verletzt ein Antragsteller die erforderliche Sorgfalt, dem bei einer einfachen Parallelwertung in der Laiensphäre die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes "ins Auge springen" muss und der davor die Augen "verschließt", indem er sich überhaupt keine Gedanken macht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.