LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2012
L 4 KR 50/08
Normen:
RSAV §§ 28bff; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4; SGB V § 137f Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB V § 137g Abs. 1; SGB V § 266 Abs. 7; SGB V § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 118/05

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zulassung eines Disease-Management-Programms bei Diabetes mellitus Typ 2 in der gesetzlichen Krankenversicherung; Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 50/08

DRsp Nr. 2013/15757

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zulassung eines Disease-Management-Programms bei Diabetes mellitus Typ 2 in der gesetzlichen Krankenversicherung; Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

1. Die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Rücknahme der Zulassung für die Vergangenheit richtet sich nach § 45 SGB X. Sie setzt die Rechtswidrigkeit der erteilten Zulassung und die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus. 2. Zu den Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Diabetes mellitus Typ 2 nach der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) bezüglich der Strukturqualität der am DMP teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. 3. Zu den für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wesentlichen Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung eines DMP für die Vergangenheit.

1. Die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Rücknahme der Zulassung für die Vergangenheit richtet sich nach § 45 SGB X. Sie setzt die Rechtswidrigkeit der erteilten Zulassung und die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens voraus.