BSG - Urteil vom 29.08.2019
B 14 AS 49/18 R
Normen:
SGB II § 31; SGB II § 31a; SGB II § 31b; SGB II § 34 Abs. 1 S. 3; SGB II § 34 Abs. 3; BSHG § 92a Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2020, 928
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1331/17
SG Gelsenkirchen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1057/16

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei PflichtverletzungenKein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis

BSG, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 49/18 R

DRsp Nr. 2020/2586

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Pflichtverletzungen Kein sozialwidriges Verhalten bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis

1. Feststellungen zum sozialwidrigen Verhalten in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis tragen einen Grundlagenbescheid nicht, wenn sie sich im Kern darauf beschränken, der Leistungsempfänger habe sich durch Fehlzeiten vertragswidrig verhalten und damit dem Grunde nach Anlass zu Sanktionen gegeben. 2. Grundlagen- und Leistungsbescheide nach dem SGB II zielen auf die Setzung jeweils unterschiedlicher Rechtsfolgen und betreffen deshalb verschiedene Regelungsgegenstände. Die Einbeziehung eines Leistungsbescheides nach § 96 Abs. 1 SGG in eine Sachentscheidung ist unzulässig.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 geändert.

Die Klage gegen den Bescheid vom 14. April 2016 wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger neun Zehntel der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31; SGB II § 31a; SGB II § 31b; SGB II § 34 Abs. 1 S. 3; SGB II § 34 Abs. 3; BSHG § 92a Abs. 3;

Gründe:

I