Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.2016 und Ziffer 9a des Bescheides vom 31.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgeändert. Der Kläger zu 1. hat lediglich 5.013,40 € Arbeitslosengeld II und 927,81 € Sozialversicherungsbeiträge, die Klägerin zu 2. hat lediglich 5.038,07 € Arbeitslosengeld II und 644,19 € Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat den Klägern 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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