OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2022
12 B 1966/21
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 767
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 689/21

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Kindertagespflegeerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 12 B 1966/21

DRsp Nr. 2022/2686

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Kindertagespflegeerlaubnis

1. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung.2. Schon eine geringfügige Abweichung vom Grundprinzip der Höchstpersönlichkeit der Kindertagespflegelässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.