OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2022
1 A 1609/20
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5475/18

Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung einer schwerbehinderten Person aufgrund Dienstunfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 1 A 1609/20

DRsp Nr. 2022/7566

Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung einer schwerbehinderten Person aufgrund Dienstunfähigkeit

1. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten oder der Beamtin zum maßgeblichen Zeitpunkt noch zutreffend wiedergibt.2. Liegt bereits ein Gutachten vor, steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.961,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.