LSG Hessen - Beschluss vom 19.09.2023
L 6 AS 273/21
Normen:
SGG § 99 Abs. 1 Alt. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 307/20

Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch BeschlussUnzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage

LSG Hessen, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 273/21

DRsp Nr. 2023/13334

Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren durch Beschluss Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage

1. Der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG steht weder entgegen, dass das Berufungsgericht die Sache - bei gleichem Ergebnis - rechtlich anders beurteilt als das Sozialgericht, noch eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, wenn diese unzulässig ist und/oder sich der Streitgegenstand dadurch nicht wesentlich ändert.2. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist unzulässig, wenn eine denselben Bescheid betreffende Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. April 2021 – S 1 AS 307/20 – wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der im Wege der Klageerweiterung neu in das Berufungsverfahren eingeführten Begehren wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Senat keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 99 Abs. 1 Alt. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I.