LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.08.2018
L 15 P 41/15 KL
Normen:
SGB XI § 75 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit des durch eine Schiedsstellenentscheidung zustande gekommenen RahmenvertragesGerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von SchiedssprüchenGesetzlich eingeschränkte Vereinbarungsmöglichkeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 15 P 41/15 KL

DRsp Nr. 2019/905

Rechtmäßigkeit des durch eine Schiedsstellenentscheidung zustande gekommenen Rahmenvertrages Gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Schiedssprüchen Gesetzlich eingeschränkte Vereinbarungsmöglichkeiten

1. Gerichtlich ist bei der Bewertung eines Schiedsspruchs ausschließlich zu prüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist und die gefundene Abwägung Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. 2. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle geht nur soweit, wie der Gesetzgeber es den Vereinbarungspartnern selbst überlässt, die Inhalte von Vereinbarungen festzulegen; wenn zwingendes Gesetzesrecht die freie Vereinbarungsmöglichkeiten einschränkt, gilt dies auch für die Schiedsstelle, sie hat dann keinen Beurteilungsspielraum.

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 25. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem Folgendes festgesetzt wurde: