LSG Bayern - Beschluss vom 12.05.2017
L 11 AS 343/17 RG
Normen:
SGG § 60;

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktesStatthaftigkeit einer GegenvorstellungUnzulässigkeit eines AblehnungsgesuchesParallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 339/17 RG v. 12.05.2017

LSG Bayern, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 343/17 RG

DRsp Nr. 2018/10787

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 11 AS 339/17 RG v. 12.05.2017

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung in dem Verfahren L 18 AS 670/16 werden verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Mietschulden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.12.2016 zurückgewiesen. Die gegen alle Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats gestellten Befangenheitsanträge seien unzulässig. Die Berufung selbst sei unbegründet. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben und Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der vergessenen bzw. ignorierten Fakten, Tatbestände und Vorträge beantragt sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zudem hat er "Gegendarstellung" wegen der Ablehnung seines Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsgründe eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten des 18. Senats Bezug genommen.

II.