Die Anhörungsrüge, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung in dem Verfahren L
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme von Mietschulden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.12.2016 zurückgewiesen. Die gegen alle Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats gestellten Befangenheitsanträge seien unzulässig. Die Berufung selbst sei unbegründet. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben und Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der vergessenen bzw. ignorierten Fakten, Tatbestände und Vorträge beantragt sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Zudem hat er "Gegendarstellung" wegen der Ablehnung seines Antrages wegen der Besorgnis der Befangenheit im Rahmen der Urteilsgründe eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten des 18. Senats Bezug genommen.
II.
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