LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2006
12 Sa 274/05
Normen:
BGB §§ 249 ff. § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 424
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 276/04

Rechtmäßigkeit des Sympathiestreiks nur unter sehr engen Voraussetzungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 274/05

DRsp Nr. 2006/20069

Rechtmäßigkeit des Sympathiestreiks nur unter sehr engen Voraussetzungen

»Ein Sympathiestreik ist regelmäßig rechtswidrig und nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch, weil sie die in ihrem Betrieb organisierten Arbeitnehmer zu einem Solidaritätsstreik aufgerufen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Druckindustrie mit ca. 190 Mitarbeitern und Mitglied im Arbeitgeberverband der Druckindustrie Niedersachsen e. V. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet sie die mit der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge an.

Als 100%ige Tochter der Holdinggesellschaft "N...-M... GmbH & Co. KG" gehört sie der Unternehmensgruppe "N...-Z..." an. Diese verlegt räumlich ca. 5 km entfernt in der "N...-Z... Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG" die Tageszeitung "N...-Z...", welche ausschließlich von der Klägerin gedruckt wird. Diese erwirtschaftete Anfang 2004 ca. 60 % ihres Umsatzes mit dem Druck der N...-Z.... Darüber hinaus führte sie auch Druckaufträge anderer Zeitungsunternehmen aus.