LSG Bayern - Urteil vom 22.06.2017
L 19 R 550/16
Normen:
SGB I § 62; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1128/15

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund fehlender Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung

LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen L 19 R 550/16

DRsp Nr. 2017/13224

Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund fehlender Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung

Die Pflicht zum Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung entfällt ausnahmsweise, wenn der Leistungsträger aufgrund eindeutigen Verhaltens des Betroffenen davon ausgehen durfte, dass sich dieser der Folgen seiner Pflichtverletzung konkret bewusst ist und durch den Hinweis definitiv nicht zur Mitwirkung angehalten werden kann.

1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat; § 43 SGB VI erfordert also die Aufklärung des Leistungsvermögens. 2. Dabei ist auch für den Fall, dass ein neuer Rentenantrag auf die nahtlose Weitergewährung einer befristeten Rente abzielt, nicht nur ein Vergleich zur bisherigen Situation anzustellen, sondern eine komplette Prüfung der geltenden Voraussetzungen vorzunehmen.