OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2022
12 B 1969/21
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 692/21

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 12 B 1969/21

DRsp Nr. 2022/8595

Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.