LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.09.2018
L 5 KR 4364/17 KL
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 3; SGB IV § 35a Abs. 6 S. 2; SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1-3; SGB IV § 69 Abs. 2; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 2; SGB V § 4 Abs. 1; SGB V § 4 Abs. 4 S. 1; SGB V § 71 Abs. 3;

Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einem Vorstandsdienstvertrag mit einer automatischen BezügeanpassungErmessensausübung der BehördeFestlegung der Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 4364/17 KL

DRsp Nr. 2018/15736

Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einem Vorstandsdienstvertrag mit einer automatischen Bezügeanpassung Ermessensausübung der Behörde Festlegung der Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften

1. Die Entscheidung des Beklagten als Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines Vorstandsdienstvertrags ist eine Ermessensentscheidung, weshalb auch die Genehmigung einer automatischen Bezügeanpassung im Ermessen der Behörde steht. Übt die Beklagte dieses Ermessen ohne zulässigen Grund nicht aus, etwa weil sie jegliche automatische Bezugsanpassung für rechtswidrig erachtet, führt dies zur Aufhebung und Verpflichtung zur Neubescheidung. 2. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen zulässigen Grund für die Nichtausübung des Ermessens stellt hingegen eine automatische Bezugsanpassung mittels dynamischer Verweisung dar, da diese nicht genehmigungsfähig ist.

Aufsichtsbehörden sind gehalten, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.

Tenor