LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.05.2018
L 8 AY 7/17
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 15/16

Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLGWeitgehend ungeklärte Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 7/17

DRsp Nr. 2018/8200

Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG Weitgehend ungeklärte Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen

Die Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bzw. § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ungeklärt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Januar 2017 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2016 und die für die Monate April bis Juli 2016 durch Auszahlung der Leistungen erfolgten Bewilligungen nach dem AsylbLG, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016, werden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März bis 20. Juli 2016 ungekürzte Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen auszuzahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1; AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG für die Zeit vom 1. März bis 20. Juli 2016.