Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Januar 2017 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2016 und die für die Monate April bis Juli 2016 durch Auszahlung der Leistungen erfolgten Bewilligungen nach dem
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März bis 20. Juli 2016 ungekürzte Leistungen nach §
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach §
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