LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2012
L 4 R 437/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 765/09

Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Berichtigung eines Arbeitgeberversehens bei der Berechnung des Arbeitsentgelts mit Auswirkungen auf Beitragspflicht

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 4 R 437/10

DRsp Nr. 2013/2175

Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Berichtigung eines Arbeitgeberversehens bei der Berechnung des Arbeitsentgelts mit Auswirkungen auf Beitragspflicht

1. Kommt es aufgrund einer irrtümlich unterbliebenen Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts für die Vergangenheit, kann dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden.2. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Bestimmungen ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt nach unverändert geblieben ist und sie nur versehentlich durch den Arbeitgeber nicht angewandt worden ist.

1. Kommt es aufgrund einer irrtümlich unterbliebenen Anwendung einer steuerrechtlichen Bestimmung zu einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitsentgelts für die Vergangenheit, kann dieses Versehen nachträglich auch mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht berichtigt werden. 2. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die maßgebliche steuerrechtliche Bestimmung ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt nach unverändert geblieben ist und sie nur versehentlich durch den Arbeitgeber nicht angewandt worden ist.