LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2017
L 14 R 586/14
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2 Nr. 2; SvEV § 3 Abs. 1 S. 4; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 9; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1478/12

Rechtmäßigkeit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer BetriebsprüfungBerücksichtigung eines arbeitsvertraglich wirksam vereinbarten Lohnverzichts bei im Gegenzug gewährten lohnsteuerfreien oder pauschal besteuerten Leistungen als Entgeltumwandlung

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen L 14 R 586/14

DRsp Nr. 2018/11348

Rechtmäßigkeit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung Berücksichtigung eines arbeitsvertraglich wirksam vereinbarten Lohnverzichts bei im Gegenzug gewährten lohnsteuerfreien oder pauschal besteuerten Leistungen als Entgeltumwandlung

Ein arbeitsvertraglich wirksam vereinbarter Lohnverzicht bei im Gegenzug gewährten lohnsteuerfreien oder pauschal besteuerten Leistungen stellt keine Lohnverwendungsabrede dar, sondern eine beitragsrechtlich zu beachtende Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung).

1. Entgeltumwandlung unterscheidet sich von einer bloßen Abrede über die Verwendung des laufenden Lohns dadurch, dass die Leistungspflicht des Arbeitgebers für die Zukunft arbeitsvertraglich geändert wird. 2. Dabei wird die bisherige Schuld des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt zu zahlen, zukunftsgerichtet erneuert und durch die nunmehr vereinbarten Entgeltmodalitäten ersetzt.

Tenor

I. II. III. IV. V.