LSG Chemnitz - Urteil vom 27.09.2012
L 3 AS 329/09
Normen:
AZWV § 7; AZWV § 8; SGB X § 31; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 86 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 175/07

Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

LSG Chemnitz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 329/09

DRsp Nr. 2012/23493

Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Zulassungsentscheidung in Bezug auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (hier: Beginn im Januar 2007) und den Träger der Maßnahme kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. August 2009 - L 3 AL 89/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.).

Die Zulassungsentscheidung in Bezug auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (hier: Beginn im Januar 2007) und den Träger der Maßnahme kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AZWV § 7; AZWV § 8; SGB X § 31; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 84; SGB III § 85; SGB III § 86 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand: