Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erwähnt ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ihre Ausführungen im Übrigen lassen sich zumindest sinngemäß den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bzw. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuordnen. Keiner dieser Zulassungsgründe ist jedoch gegeben.
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