OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2022
6 A 1269/21
Normen:
VwVfG NRW § 46;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1787/18

Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung gegen Beamten bei Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtbeteiligung des Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 6 A 1269/21

DRsp Nr. 2022/6972

Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung gegen Beamten bei Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtbeteiligung des Personalrats

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG NRW § 46;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erwähnt ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ihre Ausführungen im Übrigen lassen sich zumindest sinngemäß den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bzw. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuordnen. Keiner dieser Zulassungsgründe ist jedoch gegeben.