LSG Bayern - Urteil vom 04.04.2017
L 5 KR 244/15 KL
Normen:
SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 73b Abs. 1 S. 1; SGB V § 73b Abs. 4 S. 1 und S. 2; SGB V § 73b Abs. 4a;

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Durchführung der hausärztlichen Versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Bayern, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 244/15 KL

DRsp Nr. 2017/16176

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Durchführung der hausärztlichen Versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Ein Schiedsspruch zur Durchführung der hausärztlichen Versorgung ist von den Beteiligten zu vollziehen, auch wenn der Schiedsspruch einzelne Fragen ungeregelt lässt. 2. Weigert sich eine der Beteiligten, den Schiedsspruch zu vollziehen, ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde, auf den Vollzug hinzuwirken und erforderlichenfalls mit aufsichtlichen Maßnahmen einzuschreiten.

1. Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Gesetze und das sonstige für sie als Versicherungsträger maßgebende Recht beachten. 2. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung zählt; deshalb ist es einer Aufsichtsbehörde auch verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben.