OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2010
17 A 1997/08
Normen:
SVR § 30 Abs. 1; SVR § 30 Abs. 2 S. 1; RAVG § 7 Abs. 1 NRW; SGB IV § 14; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte entsprechend der Höhe des Regelpflichtbeitrags; Berücksichtigung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus einem Anstellungsvertrag wegen dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei der Ermittlung eines Versorgungsbeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 17 A 1997/08

DRsp Nr. 2010/13830

Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte entsprechend der Höhe des Regelpflichtbeitrags; Berücksichtigung von Einkünften eines Rechtsanwalts aus einem Anstellungsvertrag wegen dessen Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft bei der Ermittlung eines Versorgungsbeitrags

1. Zum Einkommen im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR zählen auch Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung.2. Durch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW und ihm folgend in § 30 Abs. 2 SVR enthaltene uneingeschränkte Verweisung auf die Legaldefinition der Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in §§ 14 und 15 SGB IV sollte eine strikte Anpassung an diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden, die ihrerseits von einer Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten erkennbar absehen.3. Einkünfte aus einem Anstellungsvertrag wegen einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind solche im Sinne der Legaldefinition des § 15 SGB IV.4. § 7 Abs. 1 RAVG NRW, der den Satzungsgeber zur Einbeziehung auch von Einnahmen, die aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten stammen, ermächtigt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.