LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.06.2017
L 2 R 57/17
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 27 Abs. 2; SGB X § 31; SGB X § 41 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 167/13

Rechtmäßigkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IVAnforderungen an die Sicherstellung der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X bei der Zusammenfassung von zahlreichen Regelungen in einem Bescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 2 R 57/17

DRsp Nr. 2017/11543

Rechtmäßigkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Anforderungen an die Sicherstellung der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X bei der Zusammenfassung von zahlreichen Regelungen in einem Bescheid

Plant die Behörde die bescheidmäßige Zusammenfassung von zahlreichen Regelungen in einem Bescheid, dann hat sie sicherzustellen, dass gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 24 SGB X und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 20 SGB X in gleicher Weise und gleicher Qualität Rechnung getragen wird, als wenn über jede einzelne Regelung gesondert entschieden würde.

1. § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen. 2. Sie soll zugleich sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können und damit die Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen erhöhen.