BSG - Urteil vom 12.11.1996
9 RVs 5/95
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 38 Abs. 1 § 59 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 223
SozR 3-1300 § 48 Nr. 57
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.04.1995
SG Augsburg, vom 05.10.1993

Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen Änderung der Verhältnisse, Anspruch auf die Merkzeichen G und B

BSG, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 9 RVs 5/95

DRsp Nr. 1997/2228

Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen Änderung der Verhältnisse, Anspruch auf die Merkzeichen G und B

1. Bei einem Bescheid, der Feststellungen zu Lasten eines Schwerbehinderten aufhebt, ist die Rechtmäßigkeit auch dann nach der Sach- und Rechtslage der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen, wenn die Vollziehung des Aufhebungsbescheides ausgesetzt ist oder dieser aus sonstigen Gründen bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens keine praktische Wirksamkeit entfaltet (Abgrenzung zu BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4).2. Wenn ein vor Spracherwerb Ertaubter die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, so steht im Regelfall kein Anspruch auf die Merkzeichen G und B zu; das gilt auch für die Dauer einer späteren Ausbildung.3. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 48 SGB X kann auch dann angenommen werden, wenn sich Tatsachen ändern, die erst aufgrund einer nach Erlaß des Dauerbescheides eingetretenen Rechtsänderung bedeutsam geworden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 38 Abs. 1 § 59 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: