LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2017
L 2 AS 488/17
Normen:
SGB II § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 950/16

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden EingliederungsverwaltungsaktesErmessensentscheidungÖffentlich-rechtlicher VertragAngemessenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 488/17

DRsp Nr. 2017/15126

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessensentscheidung Öffentlich-rechtlicher Vertrag Angemessenheit

1. Unterzeichnet ein Leistungsberechtigter einen ihm unterbreiteten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht, besteht jedenfalls deshalb Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes; dies muss insbesondere im Fall einer grundsätzlichen Weigerung gelten, weil sich dann weitere Verhandlungen über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung erübrigen. 2. Die ersetzenden Regelungen sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie dies für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gilt. 3. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes müssen daher den Anforderungen genügen, die sich aus § 15 Abs. 2 SGB II ergeben. 4. Zu beachten ist außerdem, dass der Eingliederungsverwaltungsakt als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X unterliegt; danach muss die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen".