SG Aachen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 950/16
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden EingliederungsverwaltungsaktesErmessensentscheidungÖffentlich-rechtlicher VertragAngemessenheit
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 488/17
DRsp Nr. 2017/15126
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden EingliederungsverwaltungsaktesErmessensentscheidungÖffentlich-rechtlicher VertragAngemessenheit
1. Unterzeichnet ein Leistungsberechtigter einen ihm unterbreiteten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht, besteht jedenfalls deshalb Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes; dies muss insbesondere im Fall einer grundsätzlichen Weigerung gelten, weil sich dann weitere Verhandlungen über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung erübrigen.2. Die ersetzenden Regelungen sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie dies für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gilt.3. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes müssen daher den Anforderungen genügen, die sich aus § 15 Abs. 2SGB II ergeben.4. Zu beachten ist außerdem, dass der Eingliederungsverwaltungsakt als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X unterliegt; danach muss die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen".
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