LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2023
L 5 R 168/22
Normen:
SGB II § 40a S. 1-2; SGB II § 31b Abs. 1 S. 1; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1; SGB II § 43 Abs. 3; SGB II § 104 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 52/19

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen den RentenversicherungsträgerAnforderungen an die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer LeistungsverpflichtungKeine Abhängigkeit von der Fälligkeit der Leistung

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen L 5 R 168/22

DRsp Nr. 2023/8024

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen den Rentenversicherungsträger Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung Keine Abhängigkeit von der Fälligkeit der Leistung

Die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung iSd. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X hängt nicht von der Fälligkeit der Leistung ab, sodass ein Rentenversicherungsträger dem nachrangigen Grundsicherungsträger auch dann zur Erstattung verpflichtet ist, wenn er die Rentenzahlung für den ersten Monat gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI zum Monatsende erbringt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an ihn 359,84 € zu zahlen.

II. Die Beklagte hat für beide Rechtszüge die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 359,84 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB II § 40a S. 1-2; SGB II § 31b Abs. 1 S. 1; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1-2; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1; SGB II § 43 Abs. 3; SGB II § 104 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 104 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) erbrachter Leistungen in Höhe von 359,84 €.