I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin zur mündlichen Verhandlung.
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