LSG Bayern - Beschluss vom 02.12.2009
L 2 R 191/09 B
Normen:
SGG § 110; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 217; ZPO § 377 Abs. 2; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 230/08

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausbleiben eines geladenen Zeugen wegen Krankheit

LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen L 2 R 191/09 B

DRsp Nr. 2010/3423

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausbleiben eines geladenen Zeugen wegen Krankheit

Was als Entschuldigung im Sinne von § 381 ZPO gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Zudem sind die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen (hier: längere Krankheit eines Zeugen vor einem Termin als Entschuldigungsgrund für sein Ausbleiben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 110; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 217; ZPO § 377 Abs. 2; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin zur mündlichen Verhandlung.