LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2018
L 5 SO 425/18 B
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 297/17

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 5 SO 425/18 B

DRsp Nr. 2018/16497

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) der Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- Euro auferlegt.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, aufgrund einer Grippe sei ihr die Teilnahme am Termin nicht möglich gewesen, was sie auch dem Sozialgericht mitgeteilt habe, so lässt sich der Gerichtsakte nur entnehmen, dass die Klägerin nach Erhalt der Ladung einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens wegen Umzuges gestellt hat. Im Übrigen hat sie die Erkrankung und die daraus resultierende Verhinderung auch nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 297/17