LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.08.2018
L 15 P 9/14 KL
Normen:
SGB XI § 76; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 1 und S. 4 bis S. 7; SGB XI § 84 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; SGB XI § 85 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 85 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 und S. 3 bis S. 5; SGB XI § 85 Abs. 4 S. 1; SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 85 Abs. 6 S. 1 und S. 3; SGB V § 71 Abs. 2; SGB V § 71 Abs. 3; SGB X § 20;

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Pflegeeinrichtungen in der sozialen PflegeversicherungErforderlichkeit einer plausiblen Prognose der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten LeistungenDarlegungspflicht des Kostenträgers zu prospektiven PersonalkostenAmtsermittlungspflicht der Schiedsstelle

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen L 15 P 9/14 KL

DRsp Nr. 2018/13359

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Erforderlichkeit einer plausiblen Prognose der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen Darlegungspflicht des Kostenträgers zu prospektiven Personalkosten Amtsermittlungspflicht der Schiedsstelle

1. Das Vorliegen einer plausiblen Prognose der in einer Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen ist notwendige Bedingung und Voraussetzung für die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit der so ermittelten Kosten in einem externen Vergleich. 2. Von den Kostenträgern kann im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen ein detailliertes Bestreiten nicht verlangt werden, wenn die Angaben des Heimträgers zu den voraussichtlichen Personalkosten pauschal sind oder zu bestimmten Berufsgruppen komplett fehlen. 3. Sind prospektive Personalkosten nicht schlüssig dargelegt und fehlen außerdem ausreichende Daten für den externen Vergleich, ist die Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan nicht gehalten, neue Pflegesätze unter Rückgriff auf vom Gesetz nicht vorgesehene Anpassungsfaktoren (hier: Grundlohnsummensteigerung) festzulegen.