LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.09.2017
L 2 R 247/17
Normen:
ArEV § 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 16 und Nr. 50; EStG § 40 Abs. 2 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28p; SGB IV §§ 28d ff.; SGG § 128 Abs. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 46/14

Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungsbescheiden auf der Grundlage von BetriebsprüfungenBeweislast des Arbeitgebers für beitragsfreie Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für Dienstreisekosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 2 R 247/17

DRsp Nr. 2017/16068

Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungsbescheiden auf der Grundlage von Betriebsprüfungen Beweislast des Arbeitgebers für beitragsfreie Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für Dienstreisekosten

Der Arbeitgeber trägt die materielle Beweislast, soweit er von einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leistungen zugunsten seines Arbeitnehmers mit der Begründung absehen will, dass es sich um Aufwendungsersatz für Dienstreisekosten handele.

1. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen darf, wenn die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt.