LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.01.2017
L 3 KA 16/14
Normen:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KA 195/08

Rechtmäßigkeit von Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars nach Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 16/14

DRsp Nr. 2017/6434

Rechtmäßigkeit von Honorarberichtigungen und -rückforderungen vertragsärztlichen Honorars nach Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft

Steht ohne Zweifel (z.B. bei Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrags) fest, dass Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben, sind die sie betreffenden Honorarbescheide auch zu berichtigen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil von Patienten vorliegt, die von beiden Ärzten behandelt worden sind.

1. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auch den Fall der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umfasst, bei der sich die auf die gemeinsame Behandlung des Patientenstamms gerichtete Praxisführung nicht ändert und dadurch eine deutliche Fallzahlvermehrung der beteiligten Vertragsärzte sowie der abzurechnenden Leistungen entsteht. 2. Hintergrund ist, dass die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft in der Regel missbräuchlich genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis (weiterhin) behandelt wird. 3. Als Folge hiervon kommt es zu künstlich produzierten Honorarzuwächsen, insbesondere durch die Erweiterung des fallzahlabhängigen Praxisbudgets beider Praxen.