BSG - Urteil vom 16.12.2009
B 6 KA 39/08 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 6/07
SG Düsseldorf, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 278/04

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Honorarabzug aufgrund einer Punktwertdegression zusätzlich zur Honorarkappung infolge von HVM-Honorar-Bemessungsgrenzen für einen Kieferorthopäden

BSG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 39/08 R

DRsp Nr. 2010/6244

Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Honorarabzug aufgrund einer Punktwertdegression zusätzlich zur Honorarkappung infolge von HVM-Honorar-Bemessungsgrenzen für einen Kieferorthopäden

1. Die Punktwerte zur Berechnung der Weitergabe von Vergütungsminderungen an die Krankenkassen im Zuge der gesetzlichen Degressionsregelung können zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Krankenkassen vereinbart werden (Anschluss an BSG vom 21.5.2003 - B 6 KA 25/02 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 2). 2. Der Degressionsabzug gegenüber dem Zahnarzt ist im Regelfall insoweit zu vermindern, als ihm seine Leistungen aufgrund von Bemessungsgrenzen in den Honorarverteilungsregelungen rechnerisch nicht voll honoriert werden. Dabei ist von einem grundsätzlich gleichmäßigen Punktwert für alle Leistungen des Zahnarztes auszugehen (Fortführung von BSG vom 21.5.2003 - B 6 KA 25/02 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 2). 3. Im Honorarverteilungsmaßstab kann bestimmt werden, dass der Zahnarzt stets die volle Last der von ihm verursachten Degressionsabführung an die Krankenkassen trägt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e;

Gründe:

I