LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.11.2018
L 7 AS 24/18 B
Normen:
RVG -VV Nr. 3106 S. 2 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 27/18

Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenBegriff des schriftlichen VergleichsRechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 24/18 B

DRsp Nr. 2019/4356

Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Begriff des schriftlichen Vergleichs Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses

1. Ein "schriftlicher Vergleich" i.S.d. Nr. 3106 Satz 2 Nr. 1 RVG -VV ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist regelmäßig gegeben.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Mai 2018 sowie der die Erinnerung zurückweisende Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Juni 2018 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3106 S. 2 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).