LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.08.2017
L 7 AS 73/17 B
Normen:
RVG § 3 ; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 42/17

Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenBestimmung einer RahmengebührÜberschreiten der Toleranzgrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 73/17 B

DRsp Nr. 2019/4346

Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Bestimmung einer Rahmengebühr Überschreiten der Toleranzgrenze

1. Bei einer Rahmengebühr ist grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusetzen.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist eine vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist; Unbilligkeit liegt vor, wenn die geltend gemachten Gebühren eine Toleranzgrenze von 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten.

Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. August 2017 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Erinnerung und die Anschlusserinnerung werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 ; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.