LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2013
L 19 AS 1972/13 B
Normen:
RVG § 3; RVG § 14; VV- RVG Nr .3103; VV- RVG Nr. 3106;
Fundstellen:
NZS 2014, 119
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 290/12

Rechtsanwaltsvergütung nach RVG in SozialrechtssachenTerminsgebührTeilanerkenntnisEinigungsgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1972/13 B

DRsp Nr. 2014/322

Rechtsanwaltsvergütung nach RVG in SozialrechtssachenTerminsgebührTeilanerkenntnisEinigungsgebühr

1. Die Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1005, 1006 VV- RVG setzt die wenigstens teilweise Erledigung des Rechtsstreits infolge anwaltlicher Mitwirkung voraus. Für das Einwirken zum Zustandekommen eines Teilanerkenntnis und nachfolgende Erledigung des Rechtstreits ist die Erledigungsgebühr zuzubilligen. 2. Jedoch rechtfertigt dies keine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG. 3. Merkmale zur Bestimmung der (Un-)Billigkeit eines Kostenansatzes des Rechtsanwalts nach § 14 RVG (einzelfallabhängig).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2013 geändert. Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 436,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 3; RVG § 14; VV- RVG Nr .3103; VV- RVG Nr. 3106;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.