BAG - Urteil vom 19.04.2012
6 AZR 622/10
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. Dezember 2005) § 5 Abs. 2 S. 3; BAT Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I Anlage 1a (Funktionszulage Schreibdienst in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung); TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BAGE 141, 198
EzA-SD 2012, 17
NZA-RR 2012, 642
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 60/09
ArbG Hamburg, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 67/09

Rechtscharakter der Nachwirkung; Feststellungsinteresse; Tarifauslegung; Einbeziehung der Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt;

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 622/10

DRsp Nr. 2012/10306

Rechtscharakter der Nachwirkung; Feststellungsinteresse; Tarifauslegung; Einbeziehung der Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt;

Die Funktionszulage Schreibdienst war im Zeitpunkt der Ablösung des BAT durch den TVöD im September 2005 keine tarifvertraglich zustehende Funktionszulage iSd. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund und ist deshalb nicht in das Vergleichsentgelt eingeflossen. Orientierungssätze: 1. Das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil. Das Revisionsgericht ist deshalb bei Fehlen des Feststellungsinteresses jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen. Das ist der Fall, wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist. 2. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund sind nach dem TVöD nicht mehr vorgesehene Funktionszulagen nur dann in das Vergleichsentgelt einzubeziehen, wenn sie im September 2005 tarifvertraglich zustanden. Diese Voraussetzung war bei der Funktionszulage Schreibdienst nicht erfüllt.