LAG Hamburg - Urteil vom 10.05.2010
8 Sa 60/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVG § 4 Abs. 5;

Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst; Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf BAT

LAG Hamburg, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 60/09

DRsp Nr. 2011/1617

Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst; Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf BAT

1. Die Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag eines bei einer Bundeswehrhochschule tätigen Mitarbeiters ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - Tz 39) als Bezugnahme auf TVöD und TVÜ-Bund auszulegen. 2. Die Vorschrift des § 5 II 3 TVÜ-Bund, wonach im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt einfließen, sofern sie im TVöD nicht mehr vorgesehen sind, ist als andere Regelung im Sinne von § 4 V TVG bewerten, so dass die nach Kündigung des BAT zum 31.12.1983 zunächst eingetretene Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT geendet hat. 3. Die Zulage fließt aber in voller Höhe in das Vergleichsentgelt ein. Eine Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen ist ausgeschlossen, da es sich bei der Funktionszulage für Schreibkräfte nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt 1 der Anlage 1a zum BAT um eine Erschwerniszulage handelte.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.06.2009 -28 Ca 67/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Tenor zu Ziffer 2 wie folgt lautet: