LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2018
3 Sa 1542/17
Normen:
AÜG (i.d.F.v. 11.08.2014) § 10 Abs. 1 S. 1; TV LeiZ Metall- u. Elektro-Industrie NRW (i.d.F.v. 24.05.2012) § 3 Nr. 1; TV LeiZ Metall- u. Elektro-Industrie NRW (i.d.F.v. 24.05.2012) § 7; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 776/17

Rechtsdogmatischer Ansatz einer GesetzesanalogieKeine Rechtsanalogie zu § 10 AÜG (a.F.) bei nicht nur vorübergehender ArbeitnehmerüberlassungWesensmerkmale eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im deutschen ZivilrechtFolgen eines Rechtsmissbrauchs durch gewolltes und bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen bei VertragsgestaltungenTariföffnung und Vorrang für Betriebsvereinbarungen im Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der M+E-Industrie Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1542/17

DRsp Nr. 2019/7399

Rechtsdogmatischer Ansatz einer Gesetzesanalogie Keine Rechtsanalogie zu § 10 AÜG (a.F.) bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung Wesensmerkmale eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im deutschen Zivilrecht Folgen eines Rechtsmissbrauchs durch gewolltes und bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen bei Vertragsgestaltungen Tariföffnung und Vorrang für Betriebsvereinbarungen im Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der M+E-Industrie Nordrhein-Westfalen

1. Eine Gesetzesanalogie bedarf immer einer besonderen Legitimation. Diese kann in einer unbeabsichtigten ("planwidrigen") Gesetzeslücke liegen, die zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Sinne des gesetzlich verfolgten Zwecks durch eine Analogie gefüllt werden kann.2. Die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers ist nicht vergleichbar mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers. Eine analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a.F. (Fiktion eines festen Arbeitsverhältnisses) kommt daher für den erstgenannten Fall nicht in Betracht.