LAG München - Urteil vom 07.07.2006
8 Sa 622/05
Normen:
BGB § 1 § 14 Abs. 2 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 626 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 50 Abs. 1 ; HGB § 161 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 637/05

Rechtsfähigkeit und passive Parteifähigkeit der Gründungsgesellschaft - Betriebsübergang durch tatsächlichen Übergang und Nutzung wesentlicher Betriebsmittel auch bei durch Kaufpreiszahlung bedingtem Rechtsgeschäft

LAG München, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 622/05

DRsp Nr. 2007/14389

Rechtsfähigkeit und passive Parteifähigkeit der Gründungsgesellschaft - Betriebsübergang durch tatsächlichen Übergang und Nutzung wesentlicher Betriebsmittel auch bei durch Kaufpreiszahlung bedingtem Rechtsgeschäft

1. Auch eine Gründungsgesellschaft ("i. Gr." oder "in Gründung") ist (selbst als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts) rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und in diesem Rahmen im Zivilprozess passiv parteifähig.2. Für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB kommt es nicht darauf an, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das diese Norm anspricht, wirksam ist, weil dieses Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB lediglich Abgrenzungscharakter zur Gesamtrechtsnachfolge hat.3. Für einen Betriebsübergang kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Vertrag erst wirksam wird, wenn der Käufer den gesamten Kaufpreis fristgerecht gezahlt hat; entscheidend ist der tatsächliche Übergang und die Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel.

Normenkette:

BGB § 1 § 14 Abs. 2 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 626 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 50 Abs. 1 ; HGB § 161 ;

Tatbestand: