LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2014
9 Sa 1587/13
Normen:
Entgelt-Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1364/13

Rechtsfolgen der Allgemeinverbindlicherklärung lediglich der untersten zwei Lohngruppen eines Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1587/13

DRsp Nr. 2015/693

Rechtsfolgen der Allgemeinverbindlicherklärung lediglich der untersten zwei Lohngruppen eines Tarifvertrages

Ist ein Entgelttarifvertrag nur hinsichtlich der untersten zwei Lohngruppen für allgemeinverbindlich erklärt, hat ein der nächst höheren Lohngruppe zuzuordnender Arbeitnehmer auch dann nicht Anspruch auf mindestens die Vergütung aus der niedrigeren, allgemeinverbindlichen Lohngruppe, wenn er (mangels Tarifbindung) effektiv einen niedrigeren Verdienst als denjenigen der höchsten allgemeinverbindlichen Gruppe erhält. Die Allgemeinverbindlicherklärung der niedrigen Gruppe bewirkt nicht, dass diese als Mindestvergütung auch für ihr nicht zuzuordnende, höherwertige Tätigkeiten gilt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2013, Az. 4 Ca 1364/13, teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgelt-Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 § 3 Abs. 2;

Tatbestand