LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2017
9 TaBV 120/16
Normen:
BetrVG § 19; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 322/14

Rechtsfolgen der Antragsrücknahme durch einzelne Antragsteller im Verfahren der WahlanfechtungHöhe der Anwaltsgebühren bei Teilrücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines Vergleichs über den verbliebenen Teil

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 120/16

DRsp Nr. 2017/9146

Rechtsfolgen der Antragsrücknahme durch einzelne Antragsteller im Verfahren der Wahlanfechtung Höhe der Anwaltsgebühren bei Teilrücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines Vergleichs über den verbliebenen Teil

In der Beschwerdeinstanz kann der Antrag auch in einem Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur noch mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden. Die von mindestens drei Arbeitnehmern eingeleitete Wahlanfechtung ist schon deshalb unbegründet, wenn sie in der Beschwerdeinstanz nicht mehr von mindestens drei Arbeitnehmern getragen wird. Das ist auch der Fall, wenn einzelne Antragsteller die Antragsrücknahme erklären und der übrig gebliebene Antragsteller dieser nicht zustimmt. Von der Anfechtungsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Zulässigkeitsvoraussetzung ist die für eine Wahlanfechtung notwendige Mindestanzahl von Anfechtenden als materiell-rechtliche Voraussetzung zu trennen. Hiernach ist erforderlich, dass während des ganzen Anfechtungsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Wahlanfechtung von mindestens drei Arbeitnehmern getragen wird. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Regelung über die entsprechende Mindestanzahl an Anfechtenden in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Tenor