LAG Frankfurt/Main - Schlussurteil vom 27.01.2017
14 Sa 95/16
Normen:
BetrVG § 37 IV; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 383/14

Rechtsfolgen der Auskunftserteilung zur Abwendung der ZwangsvollstreckungEntscheidung des Berufungsgerichts nach unterbliebener Erledigungserklärung des Klägers

LAG Frankfurt/Main, Schlussurteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 95/16

DRsp Nr. 2017/9579

Rechtsfolgen der Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Entscheidung des Berufungsgerichts nach unterbliebener Erledigungserklärung des Klägers

Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der die titulierte Auskunftspflicht entspricht. Auf die Frage, ob mit Erfüllungswillen geleistet wurde, kommt es nicht an, da § 362 Abs. 1 BGB kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthält. Erklärt der Kläger seine Auskunftsklage nicht für erledigt oder stellt die Klage auf Feststellung der Erledigung um, was auch ohne Einlegung der Anschlussberufung möglich ist, ist der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung stattzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 - 7 Ca 383/14 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 2a abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2015 - 7 Ca 383/14 - wird - soweit der Rechtsstreits nicht durch Teilvergleich erledigt ist - zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 54,5 % und die Beklagte 45,5 % zu tragen.