BAG - Urteil vom 30.09.2015
10 AZR 251/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP) vom 1. Juni 2010 i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 Ziff. II Nr. 3.1 und Nr. 6.4.2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 25
AUR 2016, 37
ArbRB 2016, 6
BAGE 153, 32
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 13
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 812/13
ArbG Arnsberg, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 238/13

Rechtsfolgen der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Sozialen Ansprechpartner (SAP)

BAG, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 251/14

DRsp Nr. 2015/20238

Rechtsfolgen der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Sozialen Ansprechpartner (SAP)

Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes Nordrhein-Westfalen mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Orientierungssätze: 1. Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, handelt es sich bei der SAP-Tätigkeit um einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach Inhalt des maßgeblichen SAP-Erlasses. 2. Erfolgt eine wirksame Beendigung der Tätigkeit als SAP nach Ziff. II Nr. 6.4 SAP-Erlass, ist diese nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, ohne dass es weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bedarf. 3. Ein wichtiger Grund für die Beendigung der Tätigkeit einer SAP durch die Behördenleitung setzt das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht voraus, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den SAP nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, bedarf es keiner gesonderten Interessenabwägung mehr.