LSG Thüringen - Urteil vom 08.09.2022
L 9 AS 812/21
Normen:
SGB II § 41a Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 6 S. 3; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1294/18

Rechtsfolgen der Bezeichnung eines Bescheides über Leistungen nach dem SGB II als vorläufigUmdeutung eines Bescheides gemäß § 41a SGB II in einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB XVoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach dem SGB II für vorläufig erbrachte LeistungenAbgrenzung zwischen vorläufigem und endgültigem Leistungsbescheid

LSG Thüringen, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 812/21

DRsp Nr. 2023/1898

Rechtsfolgen der Bezeichnung eines Bescheides über Leistungen nach dem SGB II als vorläufig Umdeutung eines Bescheides gemäß § 41a SGB II in einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach dem SGB II für vorläufig erbrachte Leistungen Abgrenzung zwischen vorläufigem und endgültigem Leistungsbescheid

1. Die bloße Bezeichnung als „vorläufige Entscheidung“ ohne weitere Erläuterung, insbesondere zur möglichen Erstattungsfolge, reicht in der Regel nicht aus, um einem Bewilligungsbescheid den Charakter einer endgültigen Regelung zu nehmen.2. Geht die Behörde irrig davon aus, sie habe einen vorläufigen Verwaltungsakt nach § 41a SGB II erlassen, während es sich tatsächlich um einen endgültigen Verwaltungsakt handelte, darf später ein als abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II verlautbarter Bescheid mit Erstattungsforderung nicht in einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach §§ 45ff. SGB X umgedeutet werden, denn es fehlt an dem Willen der Behörde, die eingetretene Bindungswirkung zu beseitigen.

Tenor