LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2017
4 TaBV 47/17
Normen:
BetrVG § 23; BetrVG § 99; BetrVG § 100; ZPO § 244; ArbGG § 11; ArbGG § 89;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 421/16

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 47/17

DRsp Nr. 2018/6337

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Wurde eine Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wirksam eingelegt und begründet, führt die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Bevollmächtigten eines Beteiligten nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 Abs. 1 ZPO, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch im Anwaltsprozess bewirkt die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines Rechtsanwaltes nicht automatisch dessen Unfähigkeit zur Vertretung seines Mandanten im Sinne von § 244 Abs. 1 ZPO, sondern erst der Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2017 - 16 BV 421/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23; BetrVG § 99; BetrVG § 100; ZPO § 244; ArbGG § 11; ArbGG § 89;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche.

[1.] 2.