LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.2017
10 Sa 1348/16
Normen:
ZPO § 580 Nr. 6 und Nr. 7b; ZPO § 582; ArbGG § 98; BVerfG § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1736/13

Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau im Baugewerbe durch das BAG hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1348/16

DRsp Nr. 2017/9147

Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau im Baugewerbe durch das BAG hinsichtlich rechtskräftig abgeschlossener Verfahren

1. Die Entscheidung des BAG über die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau im Baugewerbe (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15) stellt keinen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 oder 7b ZPO analog dar.2. Das Subsidiaritätserfordernis des § 582 ZPO verlangt, dass die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von der unterlegenen Partei schon im Vorprozess geltend gemacht worden ist.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 6 und Nr. 7b; ZPO § 582; ArbGG § 98; BVerfG § 79 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Restitutionsklage um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht.

1. 2.